Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Mit Erteilung des umstehenden Auftrages gelten die nachstehenden Vertrags-und Lieferbedingungen als anerkannt. Die Annahme des Auftrags durch den Lie-ferer erfolgt nur zu den nachstehenden Bedingungen. Soweit in diesen keine ab-weichenden Regelungen enthalten sind, gelten die Bestimmungen der VOB in der jeweils gültigen Fassung.
2. Aufträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn der Lieferer die Be-stellung schriftlich bestätigt hat; das gilt auch für durch Vertreter vermittelte Auf-träge. Der Lieferer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (z. B. Zeichnungen) oder durch ungenaue bzw. mündliche Angaben ergeben.
Abrufaufträge ohne Fristen sind vom Besteller spätestens ein Jahr nach Auftrags-erteilung zur Lieferung abzurufen. Nimmt der Besteller dann die vom Lieferer angebotene Leistung nicht an, so werden die bis dahin entstandenen Kosten den-noch fällig.
3. Der Auftraggeber kann die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfristen bzw. Liefertermine nur insofern verlangen, als er sämtliche erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und die vereinbarte Zahlung beim Lieferer eingegangen ist.
Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Lieferer insoweit von der Ver-pflichtung der Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei. Schafft der Auf-traggeber auf Verlangen des Lieferers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser Schadenersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht dem Lieferer Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstandenen Aufwendungen zu.
Fälle höherer Gewalt (z. B. Arbeitskämpfe sowie sonstige unvorhersehbare Er-eignisse) im Betrieb des Lieferers oder eines seiner Lieferanten entbinden den Lieferer von der Einhaltung der Lieferfrist bzw. berechtigen ihn, für den Fall, dass die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zu-rückzutreten.
Verzögert sich die Lieferung und Montage durch Umstände, die der Lieferer nicht vertreten kann, wozu auch Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Ausfall von Ar-beitskräften, behördliche Verfügungen u. a. zählen, so ist der Fristablauf ge-hemmt.
Erwächst dem Auftraggeber Schaden wegen einer Verzögerung, die der Lieferer zu vertreten hat, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine Entschä-digung zu ver-langen. Kommt der Lieferer in Verzug, so kann der Besteller nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag insofern zu-rücktreten, als der Lieferer noch nicht erfüllt hat.
4. Es gelten bei einer Lieferung von mehr als vier Monaten, sofern vertraglich nicht anders vereinbart, die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Listenpreise.
5. Die Lieferungen und Leistungen bleiben bis zum Empfang aller Zahlungen aus dem Vertrag Eigentum des Lieferers. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Lieferer die Demon-tagder Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers aus-gebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorge-nannten Rechte des Lieferers, so ist er diesem zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6. Nimmt der Auftraggeber die bestellte Ware aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, nicht ab, so ist er dem Lieferer gegenüber zum Ersatz aller Auf-wendungen sowie des entgangenen Gewinnes verpflichtet. Das gleiche gilt sinn-gemäß, falls der Auftraggeber vor Herstellung der bestellten Ware den Vertrag kündigt.
7. Mündliche Nebenabreden mit den Vertretern oder Monteuren des Lieferers sind in jedem Fall ungültig. Schriftliche Nebenabreden müssen auf dem Original des Vertrages unter der Rubrik »Bemerkungen« niedergelegt werden; sie bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
8. Für sämtliche Teile gibt der Lieferer eine Materialgarantie nach VOB (oder gibt der Lieferer seines Zulieferanten gemäß der beigefügten Garantieerklärung wei-ter).
9. Für Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung und Verklebung von Beschlä-gen durch Putz oder Farbe wird nicht gehaftet. Bei Sachmängeln ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nachbesserung, Gutschrift des Minderwertes, Lieferung mangelfreier Teile und bei Unvollständigkeit zur Nachlieferung verpflichtet.
10. Kann beim Eintreffen des Montagetrupps des Lieferers durch Umstände, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, die Anlage nicht eingebaut werden, so ist der Auf-traggeber verpflichtet, die Kosten der vergeblichen Anfahrt dem Lieferer zu er-statten.
11. Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Einbau zu überprüfen und dem Lieferer alle offensichtlichen Mängel spätestens innerhalb 8 Tagen schriftlich anzuzeigen. Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach Ablauf dieser Frist ist ausgeschlossen.
Andere Mängelrügen unterliegen den gesetzlichen Fristen bzw. denen der VOB, sofern diese Vertragsgrundlage ist. Vorher und ohne Zustimmung des Lieferers vorgenommene Veränderung an Lieferungen und Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus. Dem Lieferer muss Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden.
Bei Instandsetzungsarbeiten übernimmt der Lieferer eine Gewährleistung nur für die von ihm ausgeführten Lieferungen oder Leistungen. Für Schäden an Liefe-rungen oder Leistungen des Lieferers, die von nachfolgenden Bauhandwerkern verursacht worden sind, wird keine Gewährleistung übernommen.Fristgemäß ge-meldete Mängel können vom Lieferer nur dann berücksichtigt werden, sofern der Mangel nicht auf falsche Inbetriebnahme oder ordnungswidrige Bedienung und Behandlung der Ware durch den Auftraggeber zurückzuführen ist.
12. Werden die auf der Baustelle angelieferten Waren vor dem Einbau durch höhere Gewalt oder sonstige vom Lieferanten nicht zu vertretende Umstände beschädigt, zerstört oder entwendet, so hat der Lieferant Anspruch auf die gesamte Vergü-tung abzüglich eines Montagekostenanteils von 7%. Will sich der Auftraggeber auf ein Verschulden des Lieferers berufen, so trifft ihn hierfür die Beweislast.
13. Kann eine Anlage durch einen vom Auftraggeber zu vertretenden Umstand nicht vollständig eingebaut werden, so ist die Zahlung für den eingebauten Teil der Anlage zu leisten. Eine Teillieferung gilt insoweit als selbständiges Geschäft.
14. Der Gesamtpreis ist in drei Teilbeträgen zu zahlen, und zwar ist das erste Drittel innerhalb von 10 Tagen ab Datum des Bestätigungsschreibens des Lieferers, der zweite Betrag bis 90% der Gesamtauftragssumme bei Aufträgen incl. Montage und Anlieferung. Die Differenz von 1/3 bis 100% ist zu leisten bei Bestellungen ohne Einbau durch den Lieferer. Der Rest ist nach durchgeführter Montage zu zahlen. Die Teilbeträge können auch mittels Bankeinzugsverfahren für ein Son-derkonto des Lieferers freigegeben werden. Werden bei der Ausmessung neue Maße ermittelt und erhöht sich der erstfällige Teilbetrag entsprechend, so ist die Differenz innerhalb von 10 Tagen ab Datum der Nachberechnung nachzuentrich-ten. Der Lieferer ist berechtigt, jede Einzelbestellung gesondert durchzuführen und abzurechnen. Die Montage gilt als separate Bestellung und Leistung durch den Lieferer und kann gesondert in Rechnung gestellt werden, nach der Mon-tage-Abnahme am Bauvorhaben vom Auftraggeber oder dessen Bevollmächtig-ten. Die Zahlungen sind in Euro zu leisten. Bei Überweisungen gelten sie erst dann als erbracht, sobald sie dem Konto des Lieferers gutgeschrieben sind. Dies gilt auch für Scheck-zahlungen. Sämtliche Zahlungen haben porto- und spesen-frei sowie ohne Abzug zu erfolgen. Wechsel, Akzepte, sowie vordatierte Schecks gelten nicht als Zahlung. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, sie diskontieren zu lassen, aber auch zurückzugeben. Bei Entgegennahme erfolgt eine Gutschrift nur unter dem Vorbehalt des richtigen Eingangs des vollen Betrages. Soweit die Lauf-zeit von Papieren einen Zahlungstermin überschreiten, ist der Lieferer berechtigt, eine Verzinsung von 3% über den jeweiligen Bundesdiskontsatz vorzunehmen. Kosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wird ein Papier nicht eingelöst oder der Betrag zuzüglich Kosten auch nur teilweise nicht zur Verfügung gestellt, so ist der Lieferer berechtigt, die Abdeckung sämtl. Papiere in bar zu verlangen, ohne dass dies von der Rückgabe der Papiere abhängig ge-macht werden kann. Dies gilt insbesondere bei der Hereingabe von Fremdak-zepten. Zahlungen, die nicht unmittelbar an den Lieferer erfolgen, können mit befreiender Wirkung an die Montage durchführenden Monteure des Lieferers vorgenommen werden, die im Besitz einer Inkasso-Vollmacht sind. Zahlungen an Vertreter und andere Mitarbeiter des Lieferers befreien den Auftraggeber nicht, nur wenn diese eine schriftliche Vollmacht des Lieferes vorlegen.
15. Wenn der Vertreter des Lieferers mit dem Auftraggeber eine Abrede dergestalt trifft, dass es sich um eine Musteranlage handelt und der Auftraggeber für inso-weit getätigte Nachaufträge eine Vermittlungsprovision erhalten soll, so wird hier-durch der Lieferer nicht verpflichtet. Es handelt sich dann ausschließlich um eine vertragliche Beziehung zwischen dem Vertreter des Lieferers und dem Auftrag-geber, dessen vertragliche Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferer hier-von unberührt bleiben.
16. Der Lieferer kann alle Rechte aus diesem Vertrag, insbesondere die Eigentums-rechte an der veräußerten Ware und die Vergütungsforderung, weiter übertra-gen.
17. Die Vertreter des Lieferers sind nicht inkassoberechtigt. Zahlt der Auftraggeber gleichwohl an einen Vertreter, so befreit ihn dies nicht von seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag gegenüber dem Lieferer. Inkassoberechtigt sind nur die Fah-rer und Monteure des Lieferers mit Inkasso-Vollmacht am Tage der Lieferung bzw. Montage.
18. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Lieferers, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.